Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB – Modulare Fassung Stillstudio
Hinweis zur modularen Verwendung
Die nachfolgenden AGB sind modular aufgebaut. Je nach Geschäftsmodell gelten:
- Modul A (Allgemeine Bestimmungen) – immer
- Modul B – bei Projektgeschäft / Individualsoftware
- Modul C – bei SaaS / Lizenzmodellen
- Modul D – bei Beratungs- und Dienstleistungen (z.B. SEO-Optimierung)
MODUL A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ A1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Agentur mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ A2 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmige Annahme eines Angebots der Agentur (z.B. E-Mail oder Unterschrift) zustande.
§ A3 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Informationen und Zugänge vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten auch nach Fristsetzung nicht nach, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
§ A3a Einsatz von KI-gestützten Technologien
Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung moderne KI-gestützte Technologien einzusetzen, auch in überwiegendem Umfang. Der Einsatz kann insbesondere die Prototypenerstellung, Codegenerierung und -analyse, Qualitätssicherung sowie die Entwicklung von Design- und Strukturkonzepten umfassen.
Die Agentur schuldet unabhängig vom Einsatz solcher Technologien ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung, nicht jedoch eine bestimmte Art der Erstellung oder einen bestimmten Grad manueller Eigenleistung.
Dem Kunden ist bekannt, dass KI-gestützte Systeme trotz sorgfältiger Auswahl und Kontrolle nicht fehlerfrei arbeiten können. KI-typische Abweichungen, statistische Ungenauigkeiten oder inhaltliche Ähnlichkeiten mit bestehenden Lösungen stellen für sich genommen keinen Mangel dar, sofern die Leistung insgesamt der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die abschließende fachliche Prüfung, Auswahl und Integration der Arbeitsergebnisse erfolgt durch die Agentur.
§ A4 Haftung
Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für den Verlust von Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus Garantien bleibt unberührt.
§ A5 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO. Sofern die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, ist vor Leistungsbeginn ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen. Ohne AVV ist die Agentur berechtigt, die Leistung zu verweigern.
§ A6 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
MODUL B – PROJEKTGESCHÄFT / INDIVIDUALSOFTWARE (WERKVERTRAG)
§ B1 Vertragsart
Leistungen im Projektgeschäft (Webdesign, Individual-Webapps) werden als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB erbracht.
§ B2 Leistungsumfang & Änderungen
Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot und Lastenheft. Änderungs- oder Erweiterungswünsche nach Vertragsschluss (Change Requests) stellen Zusatzleistungen dar und werden gesondert vergütet.
§ B3 Abnahme
Nach Fertigstellung fordert die Agentur den Kunden in Textform zur Abnahme auf. Der Kunde hat das Werk innerhalb von 7 Werktagen zu prüfen und wesentliche Mängel konkret zu rügen. Erfolgt keine Mängelrüge oder wird das Werk produktiv genutzt, gilt es gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, sofern der Kunde auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
§ B4 Nutzungsrechte
Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht am Endprodukt. Ausgenommen sind allgemeine Konzepte, Frameworks, Bibliotheken, Open-Source-Komponenten und vorbestehende Module der Agentur. Eine Herausgabe des Quellcodes erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
§ B5 Vergütung & Rückerstattung
Sofern nicht anders vereinbart: 50 % Anzahlung bei Vertragsschluss, 50 % nach Abnahme. Eine anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen ist ausgeschlossen, sofern die Agentur die vorzeitige Beendigung des Projekts nicht durch grobes Verschulden zu vertreten hat.
MODUL C – SAAS / LIZENZMODELLE
§ C1 Vertragsart
SaaS-Leistungen werden als zeitlich befristete Überlassung von Software zur Nutzung über das Internet (Mietvertrag analog § 535 BGB) erbracht.
§ C2 Nutzungsrechte
Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrags. Unterlizenzierung, Weitergabe und Dekompilierung sind unzulässig.
§ C3 Verfügbarkeit & Wartung
Die Agentur strebt eine jährliche durchschnittliche Verfügbarkeit von 98,5 % an. Ausgenommen sind Wartungsfenster, Sicherheitsupdates und Ausfälle außerhalb des Einflussbereichs der Agentur.
§ C4 Vergütung, Abrechnung & Zahlungsverzug
Die Vergütung für SaaS-Leistungen erfolgt wahlweise halbjährlich oder jährlich im Voraus, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Die jeweilige Vergütung ist zu Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitraums zur Zahlung fällig. Wird die Vergütung für einen Folgezeitraum nicht rechtzeitig bezahlt, ist die Agentur berechtigt, nach erfolgloser Zahlungserinnerung den Zugang zur Software bis zum vollständigen Zahlungseingang zu sperren. Eine Nutzung der Software während des Zahlungsverzugs ist ausgeschlossen.
§ C5 Vertragslaufzeit, Befristung & Vertragsende
SaaS-Verträge werden jeweils befristet für einen halbjährlichen oder jährlichen Abrechnungszeitraum geschlossen, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Eine ordentliche Kündigung während des laufenden Abrechnungszeitraums ist ausgeschlossen und es erfolgt keine anteilige Rückerstattung der bereits gezahlten Gebühren. Der Vertrag endet automatisch mit Ablauf des vereinbarten Abrechnungszeitraums, sofern keine Vergütung für einen weiteren Abrechnungszeitraum im Voraus gezahlt wird. Eine gesonderte Kündigung ist hierfür nicht erforderlich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Nach Vertragsende erhält der Kunde auf Anfrage einmalig die Möglichkeit, seine während der Vertragslaufzeit gespeicherten Daten in einem gängigen maschinenlesbaren Format zu exportieren.
MODUL D – BERATUNGSLEISTUNG (DIENSTVERTRAG)
§ D1 Vertragsart
Beratungsleistungen werden als Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB ohne Erfolgsgarantie erbracht.
§ D2 Leistungsinhalt
Die Agentur schuldet eine fachgerechte Beratung, jedoch keinen konkreten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg (z.B. Rankings, Umsätze).
§ D3 Haftungsbeschränkung
Die Agentur haftet nicht für Umsatzeinbußen, Ranking-Veränderungen oder sonstige mittelbare Schäden im Zusammenhang mit Beratungsleistungen.
MODUL E – REFERENZNENNUNG
§ E1 Eigenwerbung
Die Agentur ist berechtigt, den Kunden und das Projekt als Referenz zu benennen und abzubilden, sofern keine ausdrücklichen Geheimhaltungsvereinbarungen entgegenstehen.